Arbeitsrecht - neues BAG-Urteil: Kenntnis von Schwangerschaft nach Fristablauf heilt verpasste Klagefrist
Kündigung bei Schwangerschaft
BAG: Für Ablauf der Klagefrist ist ärztliche Feststellung entscheidend, nicht vorheriger Selbsttest
Gemäß § 17 MuSchG ist die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber unzulässig.
Allerdings muss die Arbeitnehmerin innerhalb einer 3-Wochen-Frist ab Kündigungszugang Klage erheben, um dies gerichtlich feststellen zu lassen.
Verpasst Sie diese Frist (§ 4 S. 1 KSchG), ist die Kündigung trotz Schwangerschaft wirksam.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun am 03.04.2025 in einem Urteil (Az. 2 AZR 156/24) festgestellt, dass bei schuldloser, sicherer Kenntniserlangung von der Schwangerschaft nach Ablauf der Kündigungsfrist die an sich verspätete Klage dennoch im Rahmen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag zugelassen werden muss.
Im konkreten Fall hatte die Arbeitnehmerin zwar während der laufenden Kündigungsfrist einen positiven Schwangerschaftstest durchgeführt. In rechtlichem Sinne war allerdings auf die erst nach Ablauf der Kündigungsfrist terminierte frauenärztliche Untersuchung und die dort erhaltene Bestätigung abzustellen.