Sozialrecht - Krankengeld auch im Urlaub? Das sagt das BSG ...

Sie sind krankgeschrieben, beziehen Krankengeld und wollen in den Urlaub fahren?

Aus sozialrechtlicher Sicht stellen sich die Fragen, ob Sie dies dürfen und ob Sie gegebenenfalls riskieren, dass die Krankenkasse die Krankengeldzahlung verweigert.

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die ärztlicherseits festgestellt arbeitsunfähig erkrankt sind, haben in der Regel nach Ablauf der 6-wöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Anspruch auf Krankengeld. Dieses wird bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen durch die Krankenkasse ausgezahlt.
Wie sieht es aber aus, wenn der krankgeschriebene Arbeitnehmer während des Erkrankungszeitraums in Urlaub fahren möchte. Kann die Krankenkasse dann die Zahlung des Krankengeldes allein aus diesem Grund verweigern?

Hier muss man unterscheiden:
Bei einem Urlaubsziel innerhalb Deutschlands stellt dies sozialrechtlich kein Problem dar. Die Krankenkasse muss bei lückenloser Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AUB) Krankengeld zahlen.

Liegt das Urlaubsziel im Ausland, sieht die gesetzliche Regelung des § 16 SGB V die Stellung eines Antrags der Krankenversicherten bei der Krankenkasse vor, um die Zustimmung dazu einzuholen. Handelt es sich beim Urlaubsland um ein solches innerhalb der EU, ist diese Zustimmung regelmäßig zu erteilen.

Dazu hat das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil v. 04.06.2019, Az. B 3 KR 23/18 R, entschieden:
„Die Krankenkasse muss die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt eines arbeitsunfähigen Versicherten in einem Mitgliedstaat der EU zur Fortzahlung des Krankengelds erteilen, wenn kein Zweifel an dessen Arbeitsunfähigkeit besteht und kein Leistungsmissbrauch vorliegt.“

In diesen Fällen haben Sie also einen Rechtsanspruch auf Zustimmung durch die Krankenkasse! Laut BSG steht der Krankenkasse hierbei kein Ermessensspielraum zu.

Lediglich bei einer Fernreise mit Urlaubsziel außerhalb der EU besteht die Gefahr, dass die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld zu Recht verweigert.
Auf jeden Fall sollte dann die Krankenkasse über die beabsichtigte Auslandsreise informiert bzw. ein entsprechender Antrag auf Zustimmung zuvor gestellt werden.
Wenn die Krankenkasse in den vorgenannten Fällen dennoch die Krankengeldzahlung einstellt, sollte unbedingt unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts die Rechtslage im Einzelfall geprüft und die fristgemäße Erhebung eines Widerspruchs erfolgen.

Auch arbeitsrechtliche Fragen zum Thema "Urlaub bei Krankheit" sowie Arbeitnehmerrechte und -pflichten gegenüber dem Arbeitgeber sollten beachtet werden.
Wenden Sie sich dazu gerne an die Rechtsanwaltskanzlei Schäfer in Siegen.