SCHUFA – Verkürzung der Speicherfrist? Schadensersatzanspruch?

Die Fristen zur Speicherung von sogenannten „erledigten Zahlungsstörungen“ bei der SCHUFA werden nach einem Urteil des OLG Köln vom 10.04.2025 verkürzt. Daraus folgt gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch. Das berichtete die Presse in den vergangenen Tagen. Was bedeutet das? Und ist das wirklich so?

SCHUFA – Verkürzung der Speicherfrist? Schadensersatzanspruch?

Die Fristen zur Speicherung von sogenannten „erledigten Zahlungsstörungen“ bei der SCHUFA werden nach einem Urteil des OLG Köln vom 10.04.2025 verkürzt. Daraus folgt gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch. Das berichtete die Presse in den vergangenen Tagen. Was bedeutet das? Und ist das wirklich so?

Bei erledigten Zahlungsstörungen handelt es sich z.B. um ein zuvor überzogenes aber inzwischen wieder ausgeglichenes Konto oder um vormals offene Kreditschulden, die mittlerweile abbezahlt sind.

Diese Informationen speichert die Wirtschaftsauskunftei SCHUFA bislang 3 Jahre lang. Aus diesen Negativeinträgen folgt dann ein schlechterer SCHUFA-Score, der es Verbrauchern erschwert z.B. Miet- und Handyverträge abzuschließen oder Kredite zu erhalten.
Die Speicherfrist hat nach Inkrafttreten der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Wegfall der Prüf- und Löschfristen des § 35 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ihre Grundlage lediglich im sogenannten „Code of Conduct“.

Würde diese Speicherfrist nun verkürzt, weil seitens der Gerichte die bisherige Speicherpraxis als rechtswidrig beurteilt wird, wäre das für diese Verbrauchergruppe von Vorteil.

Denn sollte die SCHUFA weiterhin solche Informationen speichern, bestünde bei Fortführung der Rechtsprechung des OLG Köln ein Löschungs- und Schadensersatzanspruch der betroffenen Verbraucher gegenüber der SCHUFA. Den Schadensersatzanspruch stützt das OLG Köln in seiner Entscheidung auf die eingetretene Rufschädigung.

Ob ein Antrag auf Selbstauskunft bei der SCHUFA gem. Art. 15 DSGVO und ein schriftlicher Antrag auf Datenlöschung (Art. 17 DSGVO) generell diese Rechtsfolge für betroffene Verbraucher hat, ist derzeit ungeklärt.

 

Denn: Das Urteil des OLG Köln, Az. 15 U 249/24, weicht von der bisherigen gerichtlichen Rechtsprechung ab und ist noch nicht rechtskräftig. Die SCHUFA hat angekündigt Revision einzulegen. Somit wird der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entscheiden.